Rechtliches

Die rechtlichen Rahmenbedingungen unserer Arbeit

Im Sozialgesetzbuch XI sind u.a. die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen beschrieben

Im SGB XI steht:

„Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst. Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können“.

Die Pflegeversicherung besteht seit 1996 und hat sich seitdem in verschiedenen Gesetzes Novellierungen weiterentwickelt.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) legt die große Koalition den zweiten Teil einer umfassenden Pflegereform vor, die mit dem erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) im Jahr 2014 eingeleitet wurde. Kernstück des zweiten Pflegestärkungsgesetzes ist die gesetzlich verbindliche Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff zum 1.1.2017. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff soll die bisherige Benachteiligung von Personen mit kognitiven Einschränkungen beseitigt werden.

Zur Gleichstellung der kognitiven und psychischen mit den körperlichen Einschränkungen soll das bestehende System der drei Pflegestufen in ein neues System mit fünf Pflegegraden umgewandelt werden. Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in die neuen Pflegegrade wird ein "Neues Begutachtungsassessment" (NBA) eingeführt. Bei dem neuen Begutachtungsassessment ist künftig der Grad der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen ausschlaggebend – Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr nur verrichtungsbezogen. Bei der Umstellung auf das neue System sollen umfassende Überleitungs- und Bestandschutzregelungen eine Benachteiligung der bisherigen 2,8 Millionen Pflegebedürftigen verhindern.